SATZUNG
der Deutsch-Französischen Gesellschaft Gütersloh e. V.

§ 1

Der Verein führt den Namen Deutsch-Französische Gesellschaft Gütersloh e.V. und hat seinen Sitz in Gütersloh.
Er ist Mitglied der Vereinigung der Deutsch-Französischen Gesellschaften für Europa e.V. mit Sitz in Mainz.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Die Gesellschaft will die Beziehungen zwischen deutschen und französischen Bürgern vertiefen und stärken, um dadurch das gegenseitige Verständnis zu fördern und so einen Beitrag zur weiteren Annäherung der Menschen in Europa zu leisten.
Insbesondere will sie die Beziehungen zwischen Deutschen und den in Gütersloh und der Region lebenden Franzosen pflegen. Die Förderung von Kontakten zwischen den Menschen aus Gütersloh und aus unserer Partnerstadt Châteauroux ist ebenfalls ein wichtiges Anliegen.
Die Ziele der Gesellschaft sollen erreicht werden durch das Angebot und die Unterstützung unterschiedlicher Veranstaltungen, die Informationen vermitteln und Begegnungen ermöglichen. Dazu gehören u. a. die Präsentation von französischer Literatur und Filmen, binationale Gesprächskreise zu kulturellen und politischen Themen, musikalische Abende, Reiseberichte, sowie Vorträge zu ausgewählten Themen. Reisen in unsere Partnerstadt und zu anderen Zielen in Frankreich sind ebenfalls angestrebt.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennt und eine schriftliche Beitrittserklärung abgibt. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand.
Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Vorstand abgelehnt, gilt es als angenommen.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich pro Person 24 € pro Person, für (Ehe)paare und Familien 40 €. Mit der Beitrittserklärung ist eine Einzugsermächtigung für die Gesellschaft auszustellen. Der Beitrag wird Anfang des Jahrs eingezogen, im Eintrittjahr anteilig pro Monat.

§ 4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Erklärung wird zum Ende des laufenden Jahres wirksam.
Der Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgt, wenn Mitglieder gegen die Ziele der Gesellschaft gehandelt oder deren Ansehen geschädigt haben. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses verbleiben die bereits gezahlten Beiträge der Gesellschaft.

§ 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Der Vorstand besteht aus

  • einer / einem Vorsitzenden
  • der / dem Schriftführer/in,
  • der / dem Schatzmeister/in.
  • der / dem Verantwortlichen für die Webseiten.

Der / die Schriftführerin vertritt den / die Vorsitzende (n). Nach Möglichkeit sollen der Vorsitz und die Stellvertretung von einem deutschen und einem französischen Mitglied der Gesellschaft besetzt werden.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter die / der Vorsitzende oder ihr(e) / sein(e) Vertreter(in), vertreten gemeinsam den Verein nach außen. Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vermögen des Vereins. Die beiden Vorsitzenden verantworten die Öffentlichkeitsarbeit.
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, wird eine Nachwahl durchgeführt. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet zusammen mit der regulären Amtszeit der zum normalen Wahltermin gewählten Vorstandsmitglieder. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 7

Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und für die Vereinsarbeit verantwortlich. Er wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende und im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende einberufen. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag. Der / die Vorsitzende oder sein(e) / Ihr(e) Vertreter(in) leitet die Vorstandssitzungen. Sie / er beruft den Vorstand ein, sobald die Geschäfte es erfordern oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder abgekürzt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der / die Vorsitzende oder der / die Vertreter(in), anwesend sind.

§ 8

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung vom / von der Vorsitzenden einzuladen sind. Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Wahl des Vorstandes
4. die Wahl von zwei Kassenprüfer(inne)n für das kommende Jahr
5. Satzungsänderungen
6. grundlegende Entscheidungen über Tätigkeitsfelder und Arbeitsweise des Vereins
7. die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern
8. Entscheidung über Anträge der Mitglieder
9. Auflösung des Vereins
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden können. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom/von der Vorsitzenden einberufen werden, wenn 10 Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.

§ 9

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und über Satzungsänderungen, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom / von der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterschreiben ist.

§ 10

Die Mitglieder sind aufgerufen, sich aktiv an der Arbeit des Vereins zu beteiligen. Mitglieder, die eine oder mehrere Veranstaltungsreihen betreuen, werden vom Vorstand in den Beirat berufen. Der Beirat wird zweimal im Jahr zu einer erweiterten Vorstandssitzung geladen und gehört. Beiratsmitglieder sind bei Vorstandsentscheidungen nicht stimmberechtigt.

§ 11

Alle Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§12

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung Deutsch-Französischer Gesellschaften für Europa e.V. mit Sitz in Mainz.